Energieausweis für Wohngebäude – Energieeffizienz auf einem Blick!
Die Vorlage eines Energieausweises ist bei Verkauf und Vermietung von Wohngebäuden gesetzlich vorgeschrieben. Was steckt wirklich dahinter? Gibt es Ausnahmen? Welche Folgen drohen bei Nichtvorlage?
Was ist eigentlich ein Energieausweis?
Der Energieausweis ist eine detaillierte Berechnung des Energieverbrauchs und des Heizwärmebedarfs eines Gebäudes und stellt eine Energiebedarfsberechnung für ein Gebäude dar. Anders ausgedrückt: Was beim Auto der Treibstoffverbrauch pro 100 km ist, ist beim Haus der Energiebedarf pro m² beheizter Fläche.
Die wichtigsten Kennzahlen
Der wichtigste Kennwert ist der Heizwärmebedarf HWB. Der spezifische Heizwärmebedarf ist der gebräuchlichste Vergleichswert, um die thermische Qualität der Gebäudehülle zu beschreiben. Sie sagt aus, wie viel Energie ein Haus pro Quadratmeter Fläche im Jahr für die Raumwärme benötigen würde, wenn es am Referenzstandort stehen würde (also auf Basis eines Referenzklimas, nicht am tatsächlichen Standort). Damit ist dieser Wert zum Vergleich der thermischen Qualität von Häusern sehr gut geeignet.
Der ebenfalls sehr prominent angeführte Gesamtenergieeffizienzfaktor fGEE vergleicht das Gebäude mit einem Referenzobjekt aus dem Gebäudebestand aus 2007. Es kann somit abgeschätzt werden, ob es sich beim vorliegenden Gebäude um ein energetisch besseres (fGEE < 1) oder energetisch schlechteres (fGEE > 1) Gebäude handelt.
Wer benötigt einen Energieausweis?
Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (also von Häusern, Wohnungen, Büros oder Geschäftsräumlichkeiten) muss ein Energieausweis (der nicht älter als 10 Jahre ist) vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer, den Vermieter oder Verpächter bzw. auch den Immobilienmakler.
Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten. Seit Dezember 2012 muss in Inseraten der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden.
Welche Ausnahmen gibt es?
Einige Wohngebäude sind von der Vorlagepflicht des Energieausweises ausgenommen:
• Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
• Abbruchreife Immobilien
• Gebäude, die ausschließlich für religiöse Zwecke genutzt werden
• Provisorisch errichtete Objekte mit einer Nutzungsdauer unter zwei Jahren
• Ferienimmobilien, die unter dem durchschnittlichen Energieverbrauch eines Vierteljahres liegen
• Freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche unter 50 Quadratmetern
Was passiert wenn kein Energieausweis vorgelegt wird?
Wird kein Energieausweis vorgelegt, so gilt zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Der Käufer oder Mieter kann aber auch die Aushändigung eines Energieausweises gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis einholen und die ihm daraus entstandenen angemessenen Kosten binnen dreier Jahre nach Vertragsabschluss vom Verkäufer oder Vermieter rückfordern.
Darüber hinaus stellt das Versäumnis eine Verwaltungsübertretung dar und kann somit bei einer Anzeige mit bis zu € 1.450,- bestraft werden.
Welchen Nutzen hat der Energieausweis?
Der wesentliche Vorteil des Energieausweises liegt in der Transparenz für Käufer und Mieter. Wer eine Wohnung oder ein Haus kauft oder mietet bekommt durch den Energieausweis rasch einen Überblick, welche Nebenkosten im Bereich Energie anfallen.
Der Energieausweis dient natürlich auch dem Schutz des Verkäufers: Wenn kein Energieausweis vorgelegt wird und das Gebäude nicht eine dem Alter und der Art entsprechende Gesamtenergieeffizienz aufweist, kann der Käufer oder Mieter Gewährleistungsansprüche stellen (das heißt in der Praxis meistens Preisminderung).
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